Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022 Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen.
Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Sachsen:
Gesetzliche Regelung in Sachsen:
Auf den Erlass von Richtlinien wurde verzichtet und keine «Grenzmenge» veröffentlicht. Es sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei eine geringe Menge bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten Haschisch bzw. Marihuana angenommen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgung von Staatsanwalt zu Staatsanwalt unterschiedlich ist.
Hintergrund dürften generalpräventive und rechtspolitische Erwägungen sein. So kann sich niemand sicher sein, dass er damit eine Einstellung bekommt. Zum andern bietet das den Behörden und Gerichten die Möglichkeit, auch Kleinstmengen strafrechtlich zu verfolgen, wenn andere Taten nicht nachweisbar sind, aber aufgrund von Indizien vermutet werden.
Im Wiederholungsfall kommt ein Absehen von Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Konsumenten nicht innerhalb einer Jahresfrist auffällig geworden sind. Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
Quelle: Drug-Infopool
Eigenbedarf in Sachsen:
Eigenbedarf bzw. eine geringe Menge existiert so in Sachsen leider nicht. Es wurde bewusst keine Obergrenze festgelegt, Staatsanwälte haben so freie Hand. Jeder entscheidet selbst, wo diese Grenze liegt. Als Grund wird Einschüchterung vermutet. So ist sich schließlich niemand sicher, dass er mit seiner Menge in der Tasche sicher davonkommt. Also aufpassen.
„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?
Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.
- Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
- Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
- Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
- Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm
Trackbacks/Pingbacks