Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022 Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird  bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen.

Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Nordrhein-Westfalen:

Gesetzliche Regelung in Nordrhein-Westfalen:

Zum Juni 2011 wurden vom Justizministerium Nordhein-Westfalen neue Eigenbedarfsgrenzen festgelegt. Der Besitz von Marihuana ist jetzt bis maximal 10 Gramm (vorher 6 Gramm) straffrei. Die vorher gestrichene Eigenbedarfsgrenze für alle anderen Drogen wurde wieder eingeführt. Hier sind 0,5 Gramm bei Heron, Kokain oder Amphetaminen straffrei. Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln liegt die Eigenbedarfsgrenze bei 3 Konsumeinheiten.

Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und ihnen gleichgestellte Heranwachsende können zwar eingestellt werden. Dies geschieht jedoch nur unter Einhaltung richterlicher Auflagen wie beispielsweise regelmäßige Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden.

§ 31 a BtMG lässt ein Absehen von der Verfolgung nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist. Danach erscheint die Anwendung der Vorschrift in der Regel dann nicht mehr vertretbar, wenn die Tat eine größere als die nachfolgend aufgeführte Menge des jeweiligen Betäubungsmittels betrifft:

Cannabisprodukte (Haschisch, Marihuana und Blütenstände, ohne Haschischöl): 10 Gramm
Heroin: 0,5 Gramm
Kokain: 0,5 Gramm
Amphetamin: 0,5 Gramm.

Die vorstehenden Mengenangaben der auf der untersten Handelsebene vertriebenen Kleinmengen können nur Richtwerte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen. Liegen daher entgegenstehende Anhaltspunkte zum Reinheitsgehalt des vorgefundenen Gemisches vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des Gemisches die Grenze bilden.Für eine Anwendung der Vorschrift ist – auch bei Auffinden von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen – kein Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit oder die Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen. Hierfür kann das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt sein.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen (Stand Juni 2011) und Drug-Infopool.

Eigenbedarf in Nordrhein-Westfalen:

Eigenbedarf bzw. eine geringe Menge beträgt in Nordrhein-Westfalen also seit neustem 10 Gramm.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm

 

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