Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022 .

Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird  bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen.

Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Niedersachsen:

Gesetzliche Regelung in Niedersachsen:

Für das Bundesland Niedersachsen gilt seit nahezu 20 Jahren die Praxis, dass zum Schutz der Volksgesundheit und insbesondere zum Schutz der nachwachsenden Generation das Betäubungsmittelgesetz in vollem Umfang angewandt wird. Also auch in Bereichen bei Drogenbesitz von unter einem Gramm. Es findet auf jeden Fall eine Strafverfolgung statt.

Ausschlaggebend ist der Einzelfall, wobei Kleinstmengen von mehreren Gramm Cannabis/Marihuana oder chemischen Drogen (Ecstasy) nicht immer einer richtlichen Sanktion bedürfen und zu Verfahrenseinstellungen führen kann. Das bedarf jeweils einer Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und mit den Tatumständen.

In Ernstfällen ohne Außenwirkung und Fremdgefärdung ist deshalb eine Einstellung des Verfahrens wahrscheinlich. Bei härteren Drogen (Kokain, Heroin etc.) ist dies jedoch auch bei Kleinstmengen nicht der Fall.

Im Klartext: Bei jedem Drogenfund durch einen Vollzugsbeamten (Polizei, Zoll etc.) erfolgt eine Strafanzeige seitens der Staatsanwaltschaft (wird also nicht fallen gelassen). Die Anklage kann dann bei Kleinstmengen (nur Cannabis, Marihuana und Ecstasy) nach Prüfung der der Persönlichkeit und den Tatumständen nur noch durch das Gericht/den Richter fallen gelassen werden.

Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig (Stand August 2009)

Eigenbedarf in Niedersachsen:

Eigenbedarf bzw. eine geringe Menge beträgt in Niedersachsen also „mehrere Gramm“. Genauer Definiert wurde dies leider nicht. Besonders bitter: Anders als in anderen Bundesländern kommt es auf jedem Fall bei einem Drogenfund zu einer Strafanzeige. Nur bei „Kleinstmengen“ und nach „Prüfung der Persönlichkeit“ und den „Tatumständen“ kann dann vom Gericht bzw. dem Richter die Anklage fallen gelassen werden.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm
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