Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022 Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird  bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen.

Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Hessen:

Gesetzliche Regelung in Hessen:

In Hessen wird bei Gewichtsmengen bis zu 6 Gramm von einer Strafverfolung gemäß §31a BtMG abgesehen. Bei Gewichtsmengen von 6 bis 15 Gramm kann ein Absehen der Strafverfolgung erfolgen. Bei Cannabiskraut (Marihuana) oder Cannabistee kann wegen des geringen THC-Gehaltes auch bei größeren Mengen von einer Anklage abgesehen werden.

Ähnliches gilt für für die wirkstoffarmen Kokablätter und Kokatee, wo bis zu 30 Gramm von einer Anklage abgesehen werden kann.

Eigenbedarf für andere Drogen in Hessen:

Für Opium gelten übrigens Gewichtsmengen bis 3 Gramm bzw. 0,45 Gramm Wirkstoffgehalt (Morphinhydrochlorid) als geringe Menge.

Bei Amphetamin (Speed) sind es lediglich 1 Gramm Gewichts-/Wirkstoffmenge, die als geringe Menge angesehen werden.

Der Eigenbedarf bei Heroin liegt bei 1 Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,15 Gramm Heroinhydrochlorid Wirkstoffmenge.

Bei Kokain sind es ebenso 1 Gramm Gewichtsmenge, bzw. 0,15 gramm Kokainhydrochlorid Wirkstoffmenge.

Eine Sonderstellung nimmt Ecstasy ein. Hier bezieht sich die geringe Menge auf einen Tablettenstreifen mit 20 Tabletten á:
– 120mg Base MDA, 2,4 g MDMA-Base oder 2,8g MDA-HCL
– 120mg Base MDEA, 2,4g MDEA Base oder 2,8g MDEA-HCL
– 120mg Base MDMA, 2,4g MDMA-Base oder 2,8 MDMA-HCL

Eigenbedarf in Hessen:

Eigenbedarf bzw. eine geringe Menge ist in Hessen für Cannabis also sechs Gramm. Bei Mengen bis zu 15 Gramm kann ein Absehen der Strafverfolgung erfolgen.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm

 

 

Our Score
Wie hat dir dieser Artikel gefallen?
[Insgesamt: 1 Durchschnittlich: 5]
%d Bloggern gefällt das: