Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022

Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird  bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen. Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Berlin:

 

Gesetzliche Regelung in Berlin:

Das Land Berlin schreibt dazu folgendes:

“ In der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres und Sport sowie der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. März 2016, geändert in der Fassung vom 16. Oktober 2017, ist zum Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) Folgendes geregelt:

  • Ist eine Person im Besitz von bis zu 10 Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt.
  • Handelt es sich um Mengen von mehr als 10 Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.

Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Zudem geht eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann, wenn die oder der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragen möchte, Probleme bereiten.

Unter welchen Umständen wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt?

Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu 10 Gramm – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist der Fall wenn:

  • Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat bzw.
  • der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird oder vor Kindern und Jugendlichen bzw. vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Jugendfreizeitstätten, Spielplätzen oder auch auf Jugendreisen usw.) stattfindet,
  • die Tat von einer Person begangen wurde, die in den zuletzt genannten Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt ist,
  • die Tat nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt oder
  • die Tat im Justiz- oder Maßregelvollzug begangen wird. „

Eigenbedrafsgrenze in Berlin:

Zusammenfassend ist also zu sagen, dass bis zu einer Menge von zehn Gramm von einem Strafverfahren abgesehen wird. solange das öffentliche Interesse die Einstellung einer Strafverfolgung nicht verbietet. Bei über zehn Gramm, aber maximal fünfzehn wird im Einzelfall entschieden, ob es zu einer Einstellung kommt.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm
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