Zuletzt aktualisiert am 9. Oktober 2022

Was eine „geringe“ Menge bzw. Eigenbedarf bezüglich Cannabis ausmacht, entscheidet jede Landesregierung anders. Seit einem richterlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1994 wird  bei geringen Mengen Cannabis von einer Strafverfolgung abgesehen. In den darauffolgenden Jahren wurden von jedem Bundesland individuelle Obergrenzen gesetzt, die teils deutlich schwanken und mal mehr und mal weniger streng ausfallen. Im nachfolgenden ein kleiner Überblick über Baden-Württemberg:

Gesetzliche Regelung in Baden-Württemberg

In einem Auszug des Justizministerium/Staatsanwaltschaft Baden-Baden heißt es:

Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.

Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtmG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.“

Heißt konkret, Baden-Württemberg ist so kühn und hat nicht einmal eine offizielle feste Eigenbedarfsgrenze. Inoffiziell wird trotzdem komplizierterweise in „Konsumeinheiten“ gedacht (nicht nur in BaWü, ich weiß), wenn ihr mal erwischt werden solltet. Wie viel eine Konsumeinheit (KE) in Gramm umgewandelt nun genau ist, weiß man auch nicht, man geht aber von 2 Gramm aus. In der Praxis wird aber bis zu drei KE (also 6 Gramm) von der Strafverfolgung abgesehen.

Eigenbedarf in Baden-Württemberg

Eigenbedarf bzw. eine geringe Menge ist in Baden-Württemberg also sechs Gramm.

„Kann“ oder „Soll“ von einer Strafverfolgung abgesehen werden?

Neben den individuellen Eigenbedarfsgrenzen legen die einzelnen Bundesländer weiterhin sogenannte „Soll-Bestimmungen“ und „Kann-Bestimmungen“ fest. Ein Strafverfahren soll bis zur Soll-Grenze eingestellt werden, wenn kein öffentliches Interesse einer Strafverfolgung besteht und von Eigenbedarf auszugehen ist. Bei der „Kann-Bestimmung“ kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, ein Staatsanwalt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob es schließlich zu einer Anklage kommt.

  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Hessen und Schleswig-Holstein: Soll-Bestimmung
  • Thüringen und Rheinland-Pfalz: Soll-Bestimmung
  • Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Kann-Bestimmung
  • Saarland: Soll 6 Gramm, Kann 10 Gramm
  • Berlin: Soll 10 Gramm, Kann 15 Gramm
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